Werkvertrag, dessen
Gegenstand ein Bauwerk ist
Artikel 1
Zweck des Vertrages
Der Gegenstand dieses Vertrages ist der Bestandteil des
Baukomplexes JARO, bestehend aus 4 Wohnhäusern mit 100 Wohneinheiten, dem
Gebäude A zu Gewerbezwecken - Geschäften, und zu weiteren
Dienstleistungseinrichtungen für die Einwohner des Komplexes und aus dem
Gebäude B, das zu Sportzwecken dient.
Artikel 2
Vertragsparteien
DEVELOPMENT SPRING, a.s., IČ:
...............,
mit dem Sitz ...............
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ................... und
dem Vorstandsmitglied...................
einerseits (im Weiteren als Auftraggeber kurz genannt)
und
KINCL a spol., v.o.s., IČ:
...................
Mit dem Sitz ...................
Vertreten durch ...................
andererseits (im Weiteren als Auftragnehmer kurz genannt)
Für den Auftraggeber sind folgende Personen berechtigt in
technischen Angelegenheiten zu handeln:
..................., zuständig für die Überwachung der Projekteinhaltung
..................., Bauaufsicht
..................., Koordinator des Baukomplexes JARO.
Für den Auftragnehmer ist berechtigt in technischen
Angelegenheiten zu handeln:
..................., verantwortlicher Bauleiter.
Artikel 3
Vertragsgegenstand
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche mit dem Aufbau
des Gebäudes A des Baukomplexes JARO verbundenen Bauarbeiten im Umfang der
genehmigten Projektdokumentation auszuführen, welche die Anlage Nr. 1 dieses
Vertrages als dessen unteilbarer Bestandteil bildet (einschl. des genehmigten
Voranschlages).
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Ist-Dokumentation als
den Bestandteil des Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber nach der
Arbeitsbeendigung in vier Ausfertigungen zu übergeben, die den Anforderungen
der jeweiligen technischen Normen und dem Bedarf des Auftraggebers sowie dem
Vertragszweck entspricht.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dieses
vertragsgegenständliche Werk zu übernehmen und dafür den vereinbarten Preis zu
zahlen.
4. Der rechtskräftige Gebietsbescheid und die Baugenehmigung
bilden die Anlage Nr. 2 und 3 und stellen den unteilbaren Bestandteil dieses
Vertrages dar.
Artikel 4
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist ein Teil des Grundstückes Nr. 234 (gemäß der
Absteckung im Lageplan, dieser ist der Bestandteil der Projektdokumentation,
die als Anlage Nr. 1 dieses Vertrages geführt ist) im Katasteramt Horní Dubá,
eingetragen im Liegenschaftskataster auf dem Eigentumsblatt Nr. ... für
dasselbe Katastergebiet. Auf diesem Eigentumsblatt ist der Auftraggeber als der
einzige Eigentümer angeführt.
Artikel 5
Erfüllungszeit
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dieses
vertragsgegenständliche Werk spätestens binnen 13 Monaten ab der
Baustellenübergabe fertig zu stellen und zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat die Baustelle für die Werkausführung dem
Auftragnehmer spätestens am 16. 4.1999 zu übergeben, worüber eine Aufzeichnung
im Bautagebuch durchzuführen ist. Falls der Auftraggeber den Termin für die
Baustellenübergabe nicht erfüllt, so wird die Verpflichtung des Auftragnehmers
bezüglich der Erfüllungszeit um dieselbe Tageszahl verlängert, wie viele Tage
der Verzug des Auftraggebers betrug. Wird der Verzug mit der Baustellenübergabe
45 Tage überschreiten, obliegt dem Auftragnehmer das Recht vom Vertrag
zurückzutreten.
Artikel 6
Preis für den Erfüllungsgegenstand
Der Preis für das vertragsgegenständliche Werk wird im
Einvernehmen durch Vertragsparteien mit dem Betrag von 11 000 000,- CZK (in
Worten elfmillionentschechischekronen) festgelegt zuzüglich der MwSt. in der
zum Tage der durchgeführten steuerbaren Leistung gültigen Höhe. Dieser Betrag
ist endgültig ohne Rücksicht auf eine allfällige Preisänderung der
Baumaterialien gegenüber dem marktüblichen Preis zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrages. In dem angeführten Preis sind Mehrarbeiten
gegenüber der Projektdokumentation eingeschlossen, die begründet und
gegenseitig durch beide Vertragsparteien abgestimmt sind, und zwar höchsten bis
zu der Höhe von 3% des Kostenvoranschlages. Sollten die Mehrarbeiten diese
Grenze überschreiten, muss man über einen Anhang zu dieser Preisvereinbarung
handeln. Wenn der Auftraggeber mit der Preiserhöhung aus diesem Grunde nicht
einverstanden wäre, hätte der Auftragnehmer keine Pflicht die Mehrarbeiten
auszuführen.
Artikel 7
Zahlungsbedingungen
1. Der im Artikel 6. dieses Vertrages angeführte Preis ist in
Anzahlungen wie folgt fällig:
die 1. Anzahlung in der Höhe von 10% vom vereinbarten Preis binnen
7 Tagen ab der Unterschrift dieses Vertrages,
die 2. Anzahlung in der Höhe von 10% vom vereinbarten Preis binnen
7 Tagen ab der Beendigung der Aushubarbeiten,
die 3. Anzahlung in der Höhe von 30% vom vereinbarten Preis binnen
7 Tagen ab der Arbeitsbeendigung im Rohbauumfang,
die 4. Anzahlung in der Höhe von 20% vom vereinbarten Preis binnen
7 Tagen ab der Beendigung aller Arbeiten außerhalb der Fassade,
die 5. Anzahlung in der Höhe von 20% vom vereinbarten Preis binnen
7 Tagen ab der Werkabnahme.
2. Die Anzahlungen werden vom Auftraggeber auf Grund der durch
Auftragnehmer ausgestellten Vorrechnungen bezahlt, die dem Auftraggeber
spätestens 10 Tage vor dem zur Anzahlung vereinbarten Termin zuzustellen sind.
Zu den Vorrechungen sind die Nachweise beizulegen, welche die Entstehung des
Anspruches auf die Anzahlung bestätigen, oder es soll ein Hinweis auf die
Eintragung im Bautagebuch in Rechnungen gemacht werden.
3. Der Preis für das ganze Werk einschl. MwSt. wird durch den
Auftragnehmer nach dem Abzug der geleisteten Anzahlungen binnen 10 Tagen ab der
Werkübernahme vom Auftraggeber in Rechnung gestellt und ist binnen 7 Tagen ab
der Zustellung der Abrechnung fällig. Falls behebbare Mängel bei der
Werkabnahme gefunden werden, hat der Auftraggeber das Recht 10% vom
Gesamtwerkpreis einzubehalten, und zwar bis zu dem Zeitpunkt der Beseitigung
der bei der Werkübernahme beanstandeten Mängel.
4. Die Mehrarbeiten über 3% gem. dem Artikel 6. dieses Vertrages
sind extra zu verrechnen, und zwar nach der Vereinbarung in der Form eines
Anhanges zu diesem Vertrag.
Artikel 8
Zusammenwirken des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Sperre des Gehweges und
den Raum für Ein- und Ausladung der Baustoffe auf der öffentlichen
Kommunikation sicherzustellen und die entsprechende Genehmigung dem
Auftragnehmer 3 Tage vor dem Anfang der Aushubarbeiten zu unterbreiten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer zu
ermöglichen den Strom- und Wasseranschluss auf der Baustelle unter der
Voraussetzung zu nutzen, dass der Auftragnehmer den Stromzähler und
Wasserzähler für die Messung der von ihm verbrauchten Strom- und Wassermenge
sicherstellt.
Artikel 9
Baustelle
1. Beide Vertragsparteien haben ein Protokoll im Bautagebuch über
die Baustellenübernahme und -Übergabe abzufassen.
2. Der Auftragnehmer haftet ab der Baustellenübernahme nicht nur
für die Ordnungshaltung auf der Baustelle sondern auch auf anliegenden von ihm
verwendeten Straßen, für die Bewachung der Baustelle und Sicherstellung der
Sicherheit darin, und zwar bis zu deren Übergabe an den Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu ermöglichen die
Sozialeinrichtung zu benutzen, die während der Bauzeit des Komplexes für die
Mitarbeiter aller…